Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Kabelanschluss, Internet und Telefon
Allgemeiner Teil
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk-
, Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen).
1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist.
1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließlich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Reihenfolge.
2. Zustandekommen und Änderungen des Vertrages
2.1 Ein Vertrag mit dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB kommt durch einen Antrag des Kunden, welcher entweder unter Verwendung eines durch Telekabel Riesa dafür vorgesehenen Auftragsformulars, über das Internetangebot der Telekabel Riesa oder telefonisch übermittelt wird, und eine Annahme des Angebots durch Telekabel Riesa zustande, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht innerhalb der geltenden Fristen keinen Gebrauch gemacht hat. Die Annahme durch Telekabel Riesa erfolgt durch Zugang einer Bestätigung beim Kunden oder mit der ersten Leistungsbereitstellung durch Telekabel Riesa. Die Bestätigung über den Erhalt des Angebots stellt keine Annahme des Angebots dar. Bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt, erteilt Telekabel Riesa dem Kunden die in Art. 246 oder Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und die in § 55 TKG aufgeführten Informationen, soweit diese den von Telekabel Riesa zu erbringenden Dienst betreffen. Die Informationen stellt Telekabel Riesa in klarer und verständlicher Weise und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger nicht möglich, werden die Informationen in einem von Telekabel Riesa bereitgestellten, leicht herunterzuladenden Dokument erteilt. Die Informationen werden auf Anfrage des Kunden in einem Format bereitgestellt, dass für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Der Kunde wird durch Telekabel Riesa ausdrücklich auf die Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen sowie darauf hingewiesen, dass er über die Informationen zum Zwecke der Dokumentation, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn er diese herunterlädt.
2.2 Bevor ein Kunde seine Vertragserklärung abgibt, stellt Telekabel Riesa dem Kun- den eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung. Die Vertragszusammenfassung legt die Hauptelemente der Informationspflichten dar und umfasst folgende Informationen:
-Name, Anschrift und Kontaktangaben der Telekabel Riesa sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden
-Die wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Dienste,
-Die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telefonkreationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden
-Die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung und
-Die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen
Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden zur Verfügung zu stellen, so wird sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht der Telekabel Riesa, wenn sie gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
2.3 - Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für alle Vertragselemente von Angebotspaketen im Sinne des §§ 66 Abs. 1 TKG.
2.4 Die vertragsgegenständliche Leistung kann durch die Beauftragung weiterer Dienste ergänzt werden. Für die Beauftragung weiterer Dienste gelten die vorstehen- den Regelungen entsprechend.
2.5 Jeder Kunde, der Verbraucher ist und seinen Antrag unter Verwendung des Internetangebots der Telekabel Riesa, telefonisch bzw. in sonstiger Weise unter aus- schließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt (Fernab- satz- vertrag), ist berechtigt, das Angebot nach Maßgabe der besonderen Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die ihm im Rahmen der Bestellung mitgeteilt wird, zu widerrufen und die Ware zurückzusenden.
3. Voraussetzungen zur Nutzung der Dienste
3.1 Sämtliche Dienste der Telekabel Riesa können, sofern sich aus gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, nur in Verbindung mit einem vollversorgten Ka- belanschluss am Kabelnetz der Telekabel Riesa in Anspruch genommen werden.
3.2 Besteht zwischen der Telekabel Riesa und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des gesamten Gebäudes, be- zieht sich die vertragsgegenständliche Leistung mit dem Kunden allein auf zusätzliche Dienste.
3.3 Besteht ein Vertrag im Sinne von Abs. 2 nicht, ist der Zugang zum Kabelnetz – soweit das Gebäude grundsätzlich durch Telekabel Riesa erschlossen ist – Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden.
3.4 Verliert der Kunde während der Vertragslaufzeit der Dienste aus einem nicht von Telekabel Riesa zu vertretenden Grund den Zugang zum vollversorgten Kabelanschluss der Telekabel Riesa, besteht für Telekabel Riesa ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der darüber bereitgestellten Dienste. Hat der Kunde den Verlust des Zugangs zum vollversorgten Kabelanschluss zu vertreten (z. B. Sperrung wegen nicht gezahlter Nebenkosten im Falle von Abs. 2), haftet er gegenüber der Telekabel Riesa für den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns.
3.5 Abs. 3.4 gilt entsprechend, wenn und soweit der Betreiber des Hausnetzes oder der sonst dinglich Berechtigte die ursprünglich erteilte Einverständniserklärung wieder entzieht.
4. Leistungspflicht der Telekabel Riesa
4.1 Telekabel Riesa ist verpflichtet, das BK-Netz und die BK-Anschlussdosen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und sämtliche Störungen oder Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen.
4.2 Telekabel Riesa ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu den Diensten über das BK-Netz gemäß der gesonderten Produktbeschreibung zu ermöglichen.
4.3 Telekabel Riesa stellt dem Kunden Rundfunksignale nur solange zur Verfügung, wie ihr dies durch die Bindung an Gesetze und Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter) möglich ist. Die Übertragung bestimmter Rundfunksender ist, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages.
5. Beschränkung der Leistung
5.1 Telekabel Riesa ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/- würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
5.2 Diese Einschränkungen sowie Einschränkungen aufgrund von Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten sind von der Berechnung der für das jeweilige Vertragsprodukt angegebenen Verfügbarkeit ausgenommen, es sei denn, Telekabel Riesa hat diese Einschränkungen zu vertreten.
6. Liefer- und Leistungstermine
6.1 Sofern nicht ausdrücklich in Textform eine feste Lieferfrist oder ein fester Leistungstermin vereinbart ist, hat Telekabel Riesa die Lieferungen und Leistungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erbringen.
6.2 Wegen eines Umstandes der zur Verzögerung führt und nicht von Telekabel Riesa zu vertreten ist, verlängern sich die verbindlichen Liefer- bzw. Leistungstermine jeweils um einen angemessenen Zeitraum.
7. Störungen
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Schäden am BK-Netz oder den BK- Anschlussdosen unverzüglich dem Störungsdienst von Telekabel Riesa anzuzeigen. Telekabel Riesa unterhält unter der Service-Nummer 0800 1656683 einen Störungsservice.
7.2 Der Kunde erklärt sein Einverständnis, in seiner Wohnung alle Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung von Störungen und Schäden oder zur Änderung oder Beseitigung des BK-Netzes oder der BK- Anschlussdosen erforderlich sind. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde Telekabel Riesa oder einem von Telekabel Riesa beauftragten Unternehmen nach rechtzeitiger Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu seiner Wohnung.
7.3 Störungen oder Schäden, die schuldhaft durch den Kunden oder Dritte, denen der Kunde Zugang zu seiner Wohnung gewährt hat, verursacht wurden, werden auf Kosten des Kunden von Telekabel Riesa beseitigt.
7.4 Der Kunde hat Telekabel Riesa für die Suche und ggf. Behebung von Fehlern die Aufwendungen gemäß Preisliste zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine von Telekabel Riesa zu vertretenden Störungen der technischen Einrichtungen von Telekabel Riesa vorliegen oder der Kunde die Ursache für die Störung selbst verschuldet hat. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Telekabel Riesa überhaupt keinen Schaden erlitten hat oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
7.5 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs durch höhere Gewalt (z. B. durch Störsender, atmosphärische Störungen oder Satellitenausfall) berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte.
8. Allgemeine Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
8.1 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
8.1.1 soweit ihm nicht ausdrücklich eine andere Form der Zahlung nachgelassen wird, eine Einzugsermächtigung für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Kontos zu sorgen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Telekabel Riesa die aus der Preisliste ersichtliche Pauschale zu zahlen. Entzieht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seine Einzugsermächtigung und zahlt die fälligen Entgelte,
z. B. durch Zahlung per Überweisung, so ist Telekabel Riesa berechtigt, für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Pauschale gemäß Preisliste für Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu erheben. In beiden vorgenannten Fällen bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.1.2 eintretende Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung oder – soweit notwendig – Änderungen der E-Mail-Adresse Telekabel Riesa unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist Telekabel Riesa berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.1.3 nach Abgabe einer Störungsmeldung Telekabel Riesa durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandene Aufwendungen gemäß Preisliste zu er- setzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen von Telekabel Riesa vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
8.1.4 alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den technischen Einrichtungen von Telekabel Riesa nur durch Telekabel Riesa ausführen zu lassen.
8.1.5 den Zutritt zu den von Telekabel Riesa betriebenen technischen Einrichtungen zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Terminabsprache zu gewähren, um Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Überprüfung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung des Kabelanschlusses erforderlich sind. Dies gilt auch zum Zwecke der Sperrung der Leistungen von Telekabel Riesa und zum Zwecke der Beseitigung des Kabelanschlusses auch nach Vertragsbeendigung.
8.1.6 das Netz und die technischen Einrichtungen der Telekabel Riesa oder andere Netze nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen.
8.1.7 die Pflichten zur Sicherstellung des Jugendschutzes nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die empfangenen Leistungen ausschließlich privat zu nutzen, es sei denn, es ist dem Kunden eine andere Nutzung durch gesonderte Vereinbarung gestattet.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, das BK-Netz und die BK-Anschlussdosen pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Das BK-Netz und die BK-Anschlussdosen stehen nicht im Eigentum des Kunden. Er darf weder Eingriffe am BK-Netz noch an den BK- Anschlussdosen vornehmen. Zusätzliche BK-Anschlussdosen in seiner Wohnung dürfen ausschließlich von Telekabel Riesa installiert werden.
9. Einwilligung in die Datenübermittlung an Auskunfteien / Bonitätsdaten
9.1 Der Kunde willigt ein, dass Telekabel Riesa der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, (SCHUFA) bzw. der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss (CEG) bzw. der BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & CO. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Vertrages übermittelt.
9.2 Der Kunde willigt ein, dass vor Vertragsschluss und ggf. über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim für den Kun- den zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht eingeholt werden.
9.3 Unabhängig von der Einwilligung des Kunden, wird Telekabel Riesa an die o. g. Auskunfteien Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Kündigung we- gen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs.1 b) DS-GVO bzw. Art. 6 Abs.1 f) DS-GVO erfolgen.
9.4 Die o. g. Auskunfteien erheben, speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der o. g. Auskunfteien sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Da- neben erteilen die o. g. Auskunfteien Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Sie stellen personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung geben sie Adressdaten bekannt.
9.5 Bei der Erteilung von Auskünften können die o. g. Auskunfteien ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeits- wert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
9.6 Der Kunde kann jederzeit bei den o. g. Auskunfteien Auskunft über die gespeicherten Daten erhalten.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Die vom Kunden regelmäßig zu zahlenden Entgelte (nachfolgend auch: monatliche Festpreise) richten sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Entgelten und – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach der/den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste(n) der Telekabel Riesa. Die verbrauchs- abhängigen Ent- gelte sowie sonstige einmalige Leistungen richten sich nach der/den jeweils im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gültigen Preisliste(n). Die jeweils geltenden Preis- listen können auf der Website von Telekabel Riesa (www.telekabel-riesa.de) abgerufen, bei Telekabel Riesa angefordert oder in den Geschäftsstellen der Telekabel Riesa eingesehen werden.
10.2 Der monatliche Festpreis ist, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte jeweils nachschüssig zum 16. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Sollte der
16. eines Monats auf ein Wochenende oder Feiertag fallen, erfolgt die Abbuchung zum nächsten Werktag. Die im Rahmen eines Flatrate-Tarifs aufgebauten Internet-Verbindungen werden grundsätzlich weder auf der Rechnung noch auf dem Einzelverbindungsnachweis ausgewiesen.
10.3 Sonstige Entgelte, insbesondere verbrauchsabhängige Entgelte, entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung und werden in der Regel am 16. des Folgemonats nach deren Anfall abgerechnet.
10.4 Telekabel Riesa stellt Kunden, die Internet- und Telefondienste gebucht haben, die Rechnung sowie den Einzelverbindungsnachweis (EVN) monatlich kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung. Der Kunde erhält eine an seine durch Telekabel Riesa bereitgestellte E-Mail-Adresse gerichtete elektronische Nachricht, sobald die Rechnung sowie der EVN in seinem persönlichen Portalbereich im Internet einsehbar sind. Die hier von Telekabel Riesa abgelegten Dokumente werden frühestens nach sechs Monaten gelöscht. Mit Erhalt dieser E-Mail gelten die Rechnung sowie der EVN als zugegangen. Auf Wunsch des Kunden übersendet Telekabel Riesa Rechnungen auch per Brief und berechnet dafür eine Pauschale gemäß Preisliste.
10.5 Gesonderte Rechnungen über das monatliche Entgelt für den Empfang bestellter Programmpakete (Kabelanschluss ohne Internet- und Telefonpaket) werden nicht erstellt.
10.6 Der Rechnungsbetrag ist spätestens fünf Werktage nach Rechnungsstellung zu zahlen.
10.7 Liegt eine Einzugsermächtigung / ein Abbuchungsauftrag vor, zieht Telekabel Riesa die Entgelte zum 16. des Folgemonats ein. Sollte der 16. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, erfolgt die Abbuchung zum nächsten Werktag. Die Abbuchung erfolgt nicht vor Ablauf von zwei Werktagen nach Erhalt der Rechnung.
10.8 Zahlt der Kunde per Einzahlung oder Überweisung, so berechnet Telekabel Riesa eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisliste.
11. Online Service: Kundenportal, E-Mail Services
11.1 Telekabel Riesa unterhält das Kundenportal auf der Webseite https://online.tele- kabel-riesa.de. Die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen gelten nur für Kunden, die mit per E-Mail zugestellter oder zum Download zur Verfügung gestellter Kundenkommunikation sich einverstanden erklärt haben sowie für die Kunden, die sich im Kundenportal registriert haben, jeweils ab dem Zeitpunkt dieser Registrierung. Anstatt die Rechnungen und sonstigen Schreiben in Textform zu übersenden, hinterlegen wir diese jeweils im Kundenportal – im Fall von Ziffer 21 bzw. 26 und 14. zusätzlich zur in Textform erfolgten Mitteilung. Über die Verfügbarkeit dieser Rechnungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine durch Telekabel Riesa bereitgestellte E-Mail-Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen. Rechnungen und sonstige Schreiben gelten dann als dem Kun- den zugegangen, wenn der Kunde durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nach- richten bzw. Dokumente im Kundenportal hinterlegt wurden.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation gegenüber dem Telekabel Riesa jederzeit in Textform zu widerrufen bzw. eine Deaktivierung seines Online-Vertragskontos für die elektronische Kommunikation vorzunehmen.
11.3 Über das Kundenportal können auch die eigenen Daten geändert werden, Vertragsänderungen vorgenommen werden, sowie die Vertrags- und abrechnungsrelevanten Informationen eingesehen werden.
11.4 Hinsichtlich der Nutzung wird auf Ziffer 31 verwiesen.
11.5 Stellt Telekabel Riesa dem Kunden E-Mail Services zur Verfügung, erfolgt der Empfang und Versand der E-Mails im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Telekabel Riesa über das Internet. Die Telekabel Riesa übernimmt für die Weiterleitung über E-Mail Server, die nicht von ihr selbst betrieben werden und außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen, keine Verantwortung.
12. Verzug / Sperre von Diensten
12.1 Kommt der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € in Verzug ist Telekabel Riesa berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre). Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach S. 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Be- tracht, die der Kunde form-und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat.
12.2 Die Sperre darf frühestens 2 Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hin- weis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durch- geführt werden. Die Androhung kann dabei mit der Mahnung verbunden werden. Die Sperre unterbleibt, wenn mit dem Kunden eine Stundungsvereinbarung zum Abschluss gebracht wird.
12.3 Eine Sperre ist ebenfalls zulässig, wenn die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird oder der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird oder der Schutz des Telekommunikationsnetzes der Telekabel Riesa die unverzügliche Sperre erfordert.
12.4 Für jede Mahnung ist Telekabel Riesa berechtigt, eine Mahnpauschale gemäß Preisliste zu erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.5 Kommt der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist Telekabel Riesa berechtigt, Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 2 47 BGB zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Telekabel Riesa bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht jedoch die Möglichkeit offen, gegenüber Telekabel Riesa nachzuweisen, dass Telekabel Riesa ein Verzugsschaden in geringerer Höhe entstanden ist.
12.6 Im Falle einer Sperre schuldet der Kunde Telekabel Riesa den Ersatz der für die Umsetzung der Maßnahme sowie für die Entsperrung entstandenen Aufwendungen gemäß Preisliste. Weitergehende Ansprüche von Telekabel Riesa bleiben unberührt.
12.7 Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
13. Haftung
13.1 Telekabel Riesa haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
13.2 Weiter haftet Telekabel Riesa für Sach-und Vermögensschäden, die ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. Sie haftet darüber hinausgehend auch für leicht fahrlässig verursachte Sach-und Vermögensschäden, wenn diese auf der Verletzung einer vertraglichen wesentlichen Pflicht der Telekabel Riesa beruhen und der Höhe nach begrenzt auf das vertrags- typische unvorhersehbare Risiko. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine Verpflichtung der Telekabel Riesa, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regel- mäßig vertraut und auch vertrauen darf. Die Haftung der Telekabel Riesa, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen-oder Sachschadens darstellen, beschränkt sich gegenüber dem einzelnen Kunden, der geschädigt wurde, auf 12.500
€ und bei Bestehen einer Schadensersatz-oder Entschädigungspflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Kunden insgesamt auf 30.000.000 €. Übersteigt die Schadensersatz-oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund desselben Ereignisses diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz o- der die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz-oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn die Schadensersatz-oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Telekabel Riesa herbeigeführt wurde.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung der Telekabel Riesa ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
14. Änderungen der Leistung, des Preises, der AGB
14.1 Telekabel Riesa ist berechtigt, diese AGB anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit dem Kunden aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt.
14.2 Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Die Telekabel Riesa muss dabei auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der 6-Wochen-Frist im Mitteilungsschreiben besonders hin- weisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von Telekabel Riesa als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.
14.3 Telekabel Riesa ist unter den Bedingungen dieses Absatzes berechtigt, zur Kompensation einer Erhöhung der Gesamtkosten das Entgelt für einzelne Dienste zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Entgelten für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20b UrhG), Kosten für Instandhalung und Betrieb des Kabelnetzes, die technische Zuführung der Angebote und die Netzzusammenschaltung einschließlich der Materialkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Telekabel Riesa nicht veranlasst wurden. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamt- kostenbelastung von Telekabel Riesa mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jeden Dienst jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
14.4 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Dienstes und – soweit der betroffene Dienst Voraussetzung für einen anderen Dienst ist – auch im Umfang des anderen Dienstes innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonder- kündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Entgelt fortgesetzt. Telekabel Riesa wird den Kunden im Rahmen ihrer Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Fol- gen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
14.5 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Telekabel Riesa nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten von Telekabel Riesa im Sinne von Abs. 14.3 vermindern, verpflichtet sich Telekabel Riesa dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Ge- samtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Telekabel Riesa hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
14.6 Telekabel Riesa wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform informieren.
14.7 Unbeschadet des Vorstehenden ist Telekabel Riesa bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
15. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
15.1 Telekabel Riesa behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Telekabel Riesa hinweisen; er wird Telekabel Riesa unverzüglich benachrichtigen, damit Telekabel Riesa ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Telekabel Riesa berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern Telekabel Riesa vom Vertrag zurückgetreten ist.
15.2 Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
16. Vorleistungen
16.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch Telekabel Riesa Übertragungswege, Software oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Strombelieferungen, benötigt werden, gelten diese als Vorleistungen. Die Leistungsverpflichtung von Telekabel Riesa steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung der vorbezeichneten Vorleistungen, soweit Telekabel Riesa ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von Telekabel Riesa beruht. Telekabel Riesa wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit ihrer Leistungen unverzüglich informieren und bereits gezahlte Entgelte für die nicht verfügbaren Leistungen unverzüglich erstatten.
17. Beanstandungen
17.1 Beanstandungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Entgelte sind umgehend nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Telekabel Riesa zu erheben, wobei die
Einwendungen innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung eingegangen sein müssen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Telekabel Riesa wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
17.2 Telekabel Riesa ist vom Nachweis erbrachter Verbindungsleistungen sowie von der Auskunft über Einzelverbindungen befreit, wenn Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert werden, oder nach Ab- lauf der 8-Wochen-Frist, ohne dass der Kunde eine Beanstandung erhoben hat, oder nach ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen auf seinen Wunsch gelöscht wurden.
17.3 Für Entgeltforderungen, deren Höhe nicht feststellbar ist, hat Telekabel Riesa Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt der sechs letzten unbeanstandeten Rechnungen; sind weniger Rechnungen unbeanstandet geblieben, oder sind weniger Rechnungen gestellt worden, ist deren Durchschnitt maßgebend. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er in der streitigen Zeit Leistungen nicht oder in geringerem Umfang bezogen hat.
18. Gesetzliche Informationspflichten: Außergerichtliche Streitbeilegung
18.1 Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
18.1.1 Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn. Zur Beilegung eines Streits mit Telekabel Riesa über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde nach einem vorherigen Einigungsversuch mit Telekabel Riesa bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn (Verbraucherschlichtungsstelle) durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Teilnahme ist für Telekabel Riesa freiwillig (§ 4 Abs. 9 Schlichtungsordnung (SchliO) gemäß § 68 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 VSBG). Telekabel Riesa wird daher im Einzelfall prüfen, ob sie an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Die Verbraucherschlichtungs- stelle ist zuständig für Streitigkeiten darüber, ob Telekabel Riesa eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung der öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetze oder der öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammen- hängt: §§ 51, 52, 54 - 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG. Die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle lauten: Bundesnetzagentur Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation (Referat 216) Postfach 80 01 53105 Bonn E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de Webseite: www.bundesnetzagentur.de
18.1.2 Sonstige Streitfälle Im Übrigen nimmt Telekabel Riesa nicht an Streitbeilegungs- verfahren vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teil. Telekabel Riesa ist viel- mehr daran gelegen, Streitigkeiten mit ihren Kunden im direkten Kontakt zu klären. Der Kunde kann sich hierzu an den Kundenservice wenden.
18.2 Information zur Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
18.2.1 Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) bereit. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglichen Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen bzw. Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgendem Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
19. Sonstige Bedingungen
19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden.
19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertragung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertragung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu beauftragen.
19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa.
19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
Besonderer Teil Kabelanschluss
20. Gegenstand Kabelanschluss
20.1 Über den Kabelanschluss der Telekabel Riesa wird dem Kunden ermöglicht, frei empfangbare wie auch verschlüsselte digitale Inhalte zu empfangen und ggf. zu entschlüsseln.
20.2 Verschlüsselte digitale Inhalte werden als Einzelkanäle oder in Programmpaketen entgeltlich angeboten. Diese angebotenen Inhalte und die entsprechenden Entgelte ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste.
20.3 Soweit Telekabel Riesa aufgrund eines nicht von Telekabel Riesa zu vertreten- den Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms ein- stellt, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
20.4 Für den Empfang digitaler Inhalte ist ein Receiver bzw. ein Fernsehgerät nach dem Übertragungsstandard DVB-C erforderlich. Verschlüsselte Programme sind nur empfangbar mit Abonnement, freigeschalteter Smartcard und CI+ Modul oder Kabelreceiver (DVB-C) – ggf. im CI+ Standard.
20.5 Telekabel Riesa überlässt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen für die Dauer des Vertrags und soweit erforderlich und vereinbart für den Empfang di- gitaler Inhalte eine Smartcard und/oder ein Empfangsgerät nebst Zubehör.
21. Vertragslaufzeit, Kündigung und Teilkündigung
21.1 Die Mindestvertragslaufzeit für alle Dienste beträgt grundsätzlich 24 Monate soweit in den Leistungsbeschreibungen nichts anderes angegeben oder zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
21.2 Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der gebuchten Leistung (Vertragsbeginn). Der Vertrag ist für beide Parteien erst- malig zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht rechtzeitig zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Für Verträge die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden kann nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit der auf unbestimmte Zeit verlängerte Ver- trag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
21.3 Bucht ein Kunde, mit dem Telekabel Riesa bereits einen Vertrag über den Empfang bestellter Programmpakete (Kabelanschluss) geschlossen hat, ein Produkt von Telekabel Riesa, für das der Kabelanschluss Voraussetzung ist, richten sich Laufzeit und Kündigung des Vertrags über den Kabelanschluss nach der Laufzeit und der Kündigungsmöglichkeit des Produkts, für das der Kabelanschluss Voraussetzung ist, nach- dem der Kabelanschluss-Vertrag abgelaufen ist. Die neue Laufzeit beginnt in diesem Fall rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in welchem das Produkt gebucht wurde.
21.4 Wird die vertragsgegenständliche Leistung durch die Beauftragung weiterer Dienste (z. B. Pay-TV) nachträglich ergänzt (§ 2 . 4 ) oder anderweitig im Leistungsumfang mit Zustimmung von Telekabel Riesa verändert (z. B. Up- bzw. Downgrade) beginnt mit Wirksamwerden der Veränderung eine neue Mindestvertragslaufzeit gem. Abs. 1 zu laufen.
21.5 Verträge, welche vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
21.6 Einzelne Dienste können unbeschadet des Gesamtvertrages unter Beachtung ihrer jeweiligen Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit gekündigt werden.
21.7 Die Kündigung ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären.
21.8 Zieht der Kunde während der Vertragslaufzeit in ein Objekt, in welchem das vertragsgegenständliche Produkt von Telekabel Riesa angeboten wird, wird der Ver- trag ohne Änderung der Laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte in dem neuen Objekt fortgesetzt. Telekabel Riesa ist berechtigt, für die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen ein Entgelt gemäß Preisliste zu verlangen, welches aber nicht höher sein darf als das für einen entsprechenden Neuanschluss.
21.9 Zieht ein Kunde, der Verbraucher ist, während der Laufzeit des Vertrags, welcher vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurde, in ein von Telekabel Riesa nicht versorgtes Objekt, steht ihm das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Dies gilt auch, wenn für die Nutzung des vertragsgegenständlichen Produkts in dem neuen Objekt weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen, durch die für den Kunden ein höheres monatliches Entgelt entstünde. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich einen geeigneten Nachweis über den Umzug (z. B. amtliche Meldebestätigung) vorzulegen. Die monatlichen Entgelte werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiter berechnet.
21.10 Telekabel Riesa ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertrag mit dem Eigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
21.11 Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
22. Smartcard
22.1 Telekabel Riesa überlässt dem Kunden soweit erforderlich eine Smartcard mit persönlicher Identifikationsnummer (PIN) und schaltet die Smartcard zum Empfang der gewählten digitalen Inhalte frei.
22.2 Die Smartcard wird dem Kunden nur für die Dauer des Vertrages überlassen. Die Smartcard bleibt im Eigentum von Telekabel Riesa bzw. eines von Telekabel Riesa beauftragten Unternehmens.
22.3 Telekabel Riesa hat das jederzeitige Recht die Betriebssoftware der Smartcard zu aktualisieren oder zu verändern oder die Smartcard auszutauschen.
22.4 Überlasst Telekabel Riesa dem Kunden die Smartcard gegen Kaution, so erstattet Telekabel Riesa dem Kunden die Kaution nach Rücksendung der Smartcard – in gleicher Höhe – auf das vom Kunden genannte Konto.
23. Empfangsgeräte
23.1 Telekabel Riesa überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Empfangsgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet für die Dauer der Laufzeit des entsprechenden Vertragsbestandteils (Miete).
23.2 Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes ein Empfangsgerät vermietet, so bleibt das Empfangsgerät im Eigentum von Telekabel Riesa. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Telekabel Riesa ist berechtigt das vermietete Gerät im Falle von Mängeln bzw. zur Gewährleistung des Betriebs durch ein gleichwertiges oder besseres Gerät auf eigene Kosten auszutauschen.
23.3 Telekabel Riesa ist sowohl bei gekauften als auch bei gemieteten Empfangsgeräten berechtigt, die Konfigurationsdaten und die Betriebssoftware herunterzuladen und zu verändern, um den Dienst für den Kunden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Dabei werden die Konfigurationsdaten des Kunden nur insofern erfasst, wie es zur Wiederherstellung der ursprünglichen Konfiguration oder zur Gewährleistung des Betriebs notwendig ist.
24. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
24.1 Der Kunde ist verpflichtet, die empfangenen Inhalte ausschließlich privat zu nutzen, es sei denn, es ist dem Kunden eine andere Nutzung durch gesonderte Vereinbarung ausdrücklich gestattet.
24.2 Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
24.2.1 die Signale zur öffentlichen Vorführung oder Wiedergabe zu nutzen oder eine solche Nutzung zu gestatten,
24.2.2 die Signale für den Gebrauch außerhalb seiner Räumlichkeiten zu kopieren, um- zuleiten oder weiterzuleiten,
24.2.3 für die Inanspruchnahme der Signale durch Dritte ein Entgelt zu verlangen,
24.2.4 andere vom Privatgebrauch urheberrechtlich nicht gedeckte Nutzungen vorzu- nehmen.
24.3 Beim Bezug von Digital TV ist der Kunde verpflichtet
24.3.1 sicherzustellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den für den Jugendschutz vergebenen PIN erhalten.
24.3.2 sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Empfangs- geräts Telekabel Riesa die Seriennummer und ggf. die Chip Set ID des Empfangsgeräts mitzuteilen, damit das Empfangsgerät der Smartcard zugeordnet werden kann.
24.3.3 den Verlust der Smartcard und den Verdacht des Missbrauchs unverzüglich Telekabel Riesa unter Nennung der Smartcard- und der Kundennummer anzuzeigen, um Telekabel Riesa die Möglichkeit zu geben, die Smartcard zu sperren. Telekabel Riesa kann dem Kunden jederzeit eine neue Smartcard überlassen und von dem Kunden verlangen, die alte Smartcard unverzüglich herauszugeben, anderenfalls einen pauschalen Schadensersatz nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
24.3.4 die auf der Smartcard und dem Empfangsgerät enthaltene Software weder abzuändern noch deren Funktion zu rekonstruieren oder sie zu übersetzen.
24.3.5 die ihm überlassene Smartcard und, im Falle der befristeten Überlassung des Empfangsgeräts, diese sorgsam zu behandeln.
24.3.6 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Smartcard und, im Falle der Miete des Empfangsgeräts, diese unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurück- zugeben, anderenfalls den jeweils mit ihm vereinbarten bzw. der Preisliste zu entnehmenden pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Besonderer Teil Internet und Telefon
25. Gegenstand Internet und Telefon
25.1 Telekabel Riesa stellt dem Kunden, je nach gewähltem Produkt, einen Zugang zum öffentlichen Fernsprechtelekommunikationsnetz (TK-Netz) über das Telekabel Riesa-Teilnehmernetz und/ oder den Zugang zum Internet zur Verfügung.
25.2 Für den Zugang zum TK-Netz ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum TK-Netz ist daher nicht für den Betrieb von Hausnot- ruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet.
25.3 Der Kunde kann die Leistungen des Telekabel Riesa-Teilnehmernetzes mittels dafür bestimmter Endgeräte nutzen. Für den Zugang zum Internet stellt Telekabel Riesa ein Modem zur Verfügung, an welches der Kunde bestimmte Endgeräte, insbesondere Personal Computer, anschließen kann.
25.4 Auf die Verfügbarkeit von Verbindungen ab dem Telekabel Riesa- Netzübergang in das Internet hat Telekabel Riesa keinen Einfluss. Geschuldet ist insoweit nur ein Zugang zum Internet. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Verbindung ins Internet ungefiltert. Der Kunde trägt insoweit die Verantwortung sich vor Schadsoftware bzw. Angriffen aus dem Internet und Angriffen auf seine eigene Netzinfrastruktur (z. B. WLAN-Zugänge) dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.
25.5 Die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Telefonanbieter über PreSelection oder Call-by-Call ist nur insoweit möglich, wie entsprechende Ver- einbarungen und Netzzusammenschaltungen zwischen Telekabel Riesa und diesen Anbietern bestehen.
26. Vertragslaufzeit, Kündigung und Teilkündigung
26.1 Die Mindestvertragslaufzeit für alle Dienste beträgt grundsätzlich 24 Monate soweit in den Leistungsbeschreibungen nichts anderes angegeben oder zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
26.2 Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der gebuchten Leistung (Vertragsbeginn). Der Vertrag ist für beide Parteien erst- malig zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar.
26.3 Wird die vertragsgegenständliche Leistung durch die Beauftragung weiterer Dienste (z. B. IP-Telefonie) nachträglich ergänzt (§ 2 .4 ) oder anderweitig im Leistungs- umfang mit Zustimmung von Telekabel Riesa verändert (z. B. Up- bzw. Downgrade) beginnt mit Wirksamwerden der Veränderung eine neue Mindestvertragslaufzeit gem. Abs. 1 zu laufen.
26.4 Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
26.5 Einzelne Dienste können unbeschadet des Gesamtvertrages unter Beachtung ihrer jeweiligen Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung einzelner Dienste oder erfolgt keine Kündigung des Vertrages für alle Dienste innerhalb der jeweiligen Kündigungsfristen, verlängert sich der Vertrag insoweit jeweils um weitere 12 Monate und kann dann unter Beachtung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen und den dort genannten Fristen vor erneutem Ablauf gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich jeweils abermals um ein weiteres Jahr.
26.6 Die Kündigung ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären.
26.7 Zieht der Kunde während der Vertragslaufzeit in ein Objekt, in welchem das vertragsgegenständliche Produkt von Telekabel Riesa angeboten wird, wird der Ver- trag ohne Änderung der Laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte in dem neuen Objekt fortgesetzt. Telekabel Riesa ist berechtigt, für die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen ein Entgelt gemäß Preisliste zu verlangen, welches aber nicht höher sein darf als das für einen entsprechenden Neuanschluss.
26.8 Zieht ein Kunde, der Verbraucher ist, während der Laufzeit des Vertrags in ein von Telekabel Riesa nicht versorgtes Objekt, steht ihm das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Dies gilt auch, wenn für die Nutzung des vertragsgegenständlichen Produkts in dem neuen Objekt weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen, durch die für den Kunden ein höheres monatliches Entgelt entstünde. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich einen geeigneten Nachweis über den Umzug (z. B. amtliche Meldebestätigung) vorzulegen. Die monatlichen Entgelte werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiter berechnet.
26.9 Telekabel Riesa ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertrag mit dem Eigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
26.10 Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
27. Nutzung von TK-Netzen Dritter
27.1 Bei der Nutzung von TK-Netzen Dritter beschränkt sich die Leistungspflicht von Telekabel Riesa darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen.
27.2 Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen o- der Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet Telekabel Riesa nur, falls und soweit ihr Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Dieses gilt nicht, soweit schadensverursachende Ereignisse oder Störungen durch Telekabel Riesa bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. Telekabel Riesa kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von Telekabel Riesa ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
28. Modem
28.1 Telekabel Riesa stellt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein für den Anschluss an das Telekabel Riesa-Teilnehmernetz zertifiziertes und registriertes Modem unentgeltlich zur Verfügung.
28.2 Der Betrieb des Kabelmodems ist nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig.
29. Kabel-Modem Provisionierung
29.1 Telekabel Riesa ist, sofern der Kunde eine Einwilligung dafür erteilt hat, berechtigt, die zur Nutzung der Internet- und/oder Telefondienste erforderlichen Konfigurationsdaten auf das Kabelmodem aufzuspielen oder diese dort zu ändern. Sofern der Kunde eine entsprechende Einwilligung erteilt hat, gilt ebenso Folgendes:
29.1.1 Telekabel Riesa ist berechtigt, den IP-Telefonbereich des Kabelmodems zu verwalten.
29.1.2 Telekabel Riesa ist berechtigt, in Übereinstimmung mit § 73 TKG, Daten des Kunden in Bezug auf die Verbindung zum Breitbandnetz des Kabelnetzbetreibers aus dem Kabelmodem des Kunden zu erheben und zu verwenden, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
29.1.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, die Software/Firmware des von ihm bereitgestellten Zugangsendgeräts jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren oder zu ändern oder das von ihm zur Verfügung gestellte Zugangsendgerät auf seine Kosten auszutauschen. Daher ist der Kunde verpflichtet, seine persönlichen Einstellungen auf dem Zu- gangsendgerät regelmäßig zu sichern. Ein ggf. erforderlicher Fernzugriff auf das Zugangsendgerät erfolgt nur mit dem Einverständnis des Kunden via TR-069 Schnittstelle.
29.2 Für die Nutzung eines kundeneigenen Zugangsendgeräts gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
29.2.1 Verursacht das Kabelmodem des Kunden eine technische Störung im Breitband- netz der Telekabel Riesa, so ist Telekabel Riesa berechtigt, die Störung auf Kosten des Kunden zu beseitigen, sofern die Störung vom Kunden zu vertreten ist. Telekabel Riesa wird zunächst versuchen, die Störung durch Kontaktaufnahme mit dem Kunden zu beseitigen und wird die berechtigten Interessen des Kunden bei der Wahl der Mittel zur Störungsbeseitigung angemessen berücksichtigen.
29.2.2 Der Kunde ist selbst für die Aktualisierung der Software/Firmware und die Einrichtung und Aktualisierung der Sicherheitseinstellungen verantwortlich, sofern er Telekabel Riesa nicht eine Einwilligung zur Provisionierung seines eigenen Zugangsendgeräts erteilt hat.
30. Mehrwert-, Auskunft und sonstige Dienste Dritter
30.1 Der Verbindungsaufbau ist davon abhängig, dass zwischen Telekabel Riesa und diesem anderen Netzbetreiber eine direkte oder indirekte Netzzusammenschaltung sowie eine Fakturierungs- und Inkassovereinbarung bestehen und der Netzbetreiber die Verbindung annimmt.
30.2 Diese Dienste und Rufnummerngassen sind der „Preisliste Internet und Telefonie“ zu entnehmen und dort mit dem Hinweis „Preis wird vom Diensteanbieter bestimmt und abgerechnet“ gekennzeichnet.
30.3 Bei diesen Diensten schließt der Kunde für die Inanspruchnahme mit dem Diensteanbieter bzw. Rufnummerninhabern eine (auf die Verbindungsdauer bezogene) gesonderte Entgeltvereinbarung ab. Es gelten hierbei die vom jeweiligen Diensteanbieter festgelegten Tarife.
30.4 Im Falle von Premium- oder Mehrwertdiensten wird die Höhe des jeweiligen Entgeltes dem Kunden per Ansage vor dem Verbindungsaufbau mitgeteilt. Führt der Kunde das Gespräch nach der Ansage weiter, gilt der jeweils genannte Preis als vereinbart.
30.5 Anfallende Entgelte für Verbindungen zu offline abgerechneten Diensten (siehe Preisliste) werden dem Kunden direkt vom Dienstleister bzw. Rufnummerninhaber bzw. dessen Netzbetreiber in Rechnung gestellt.
Die Durchsetzung der Forderung erfolgt ausschließlich durch den Diensteanbieter bzw. Rufnummerninhaber bzw. dessen Netzbetreiber. Einwendungen gegen die Rechnung sind ausschließlich an den Dienstanbieter bzw. Rufnummerninhaber bzw. dessen Netz- betreiber zu richten. Die Kontaktdaten sind auf der Rechnung verzeichnet.
31. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
31.1 Der Kunde ist verpflichtet,
31.1.1 nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist.
31.1.2 die Leistungen und insbesondere den Anschluss an das Telekabel Riesa- Teil- nehmernetz sowie den Internet-Zugang bestimmungsgemäß und im Rahmen aller jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere über die Telekommunikation) zu nutzen.
31.1.3 durch die Nutzung der Dienste, insbesondere des Internets, keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.
31.1.4 sich vor Schadsoftware bzw. Angriffen aus dem Internet und Angriffen auf seine eigene Netzinfrastruktur (z. B. WLAN-Zugänge) dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.
31.1.5 den Anschluss an das Telekabel Riesa-Teilnehmernetz vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren.
31.1.6 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses das Modem einschließlich Zubehör und sämtliche anderen Geräte, welche ihm zum Zwecke der Bereitstellung des Anschlusses überlassen wurden, unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben, anderenfalls den jeweils mit ihm vereinbarten bzw. der Preisliste zu entnehmen- den pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
31.2 Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere nachfolgende Handlungen zu unter- lassen:
31.2.1 Unaufgefordertes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Junk-
/Spam- Mails),
31.2.2 Missbräuchliches Posting von Nachrichten zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z. B. Verbot der Blockade fremder Rechner).
31.2.3 Unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking).
31.2.4 Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning).
31.2.5 Die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying).
31.2.6 Das Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IPSpoofing).
31.2.7 Das Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing).
31.2.8 Das vorsätzliche oder fahrlässige Verbreiten von Computerviren und -würmern.
31.3 Soweit das vom Kunden beauftragte Produkt eine Flatrate enthält, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, nachfolgende Handlungen zu unterlassen:
31.3.1 Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält Telekabel Riesa sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich.
31.3.2 Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikations-Dienstleistungen (z. B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax-Dienste) zu nutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungsregeln, sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate- Tarifierung ausgenommen.
31.4 Der Kunde ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung der Leistungen von Telekabel Riesa zu unterlassen. Im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Leistungen ist Telekabel Riesa berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung mit Fristsetzung, soweit technisch möglich, das missbräuchlich benutzte Produkt oder Zusatzmodul zu sperren, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, den durch die missbräuchliche Nutzung entstandenen Schaden geltend zu machen, Inhalte ggf. zu löschen und die zuständigen Behörden zu informieren. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Verhaltens- weisen des Kunden:
31.4.1 Überlastungen der Netzkapazität des Telekabel Riesa-Teilnehmernetzes, ins- besondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnliche Einrichtungen.
31.4.2 Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen von Telekabel Riesa ohne vorherige Zustimmung von Telekabel Riesa bereitzustellen.
31.4.3 Nutzung der Sprachmodule für andere als Sprachverbindungen.
31.5 Für die Nutzung des Kunden-Exklusivbereichs hat der Kunde ein Passwort/Kennwort zu wählen, mit dem er über http://online.telekabel-riesa.de einen Zugang erhält. Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sie sollten zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/Kennwort Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde das Passwort/Kennwort unverzüglich zu ändern. In digitalen Medien dürfen sie nur in verschlüsselter Form verwendet werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von Telekabel Riesa über den zentralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netzwerk gegen das Eindringen unberechtigter Personen geschützt ist. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Passwörter/Kennwörter in digitalen Medien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln.
31.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen und Obliegenheiten Dritten zur Kenntnis gegeben und von diesen eingehalten werden, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch nehmen.
32. Datenschutz
32.1 Unsere Datenschutzerklärung sowie die datenschutzrechtlichen Informationen gem. Art 13 DSGVO folgend Transparenzgebot Art 12ff DSGVO finden Sie unter https://www.telekabel-riesa.de/datenschutz.